Recht
30.01.2008
Bundeskabinett beschließt Erbrechtsreform
(RegE Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts)

Das Bundeskabinett hat die vom Bundesjustizministerium vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Damit soll auf geänderte gesellschaftliche Entwicklungen und Wertvorstellungen reagiert werden.

Ein Eckpunkt der Reform besteht in der Modernisierung der Pflichtsteilsentziehungsgründe. So soll beispielsweise der Entziehungsgrund des »ehrelosen und unsittlichen Lebenswandels« entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilen sein Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Ferner soll künftig die Möglichkeit zur Stundung von Pflichtteilsansprüchen unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben, d. h. nicht nur die pflichtteilsberechtigen Erben durchsetzbar sein. Voraussetzung ist, dass die Erfüllung des Pflichtteils eine »unbillige Härte« darstellen würde.

Desweiteren sollen Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers privilegiert werden. Bislang schwebte über solchen Schenkungen der sog. »Pflichtteilsergänzungsanspruch«. Bis zu zehn Jahre lang konnte der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass das verschenkte Vermögen beim Pflichtteil in voller Höhe berücksichtigt wird. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall soll voll in die Berechnung eingezogen werden, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu neun Zehntel, im dritten Jahr zu acht Zehntel usw.

Ferner sollen künftig bei der Erbauseinandersetzung Pflegeleistungen besser berücksichtigt werden. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistung auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistung wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

Schließlich wurde die Sonderverjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche von bislang 30 Jahren auf die Regelverjährung von drei Jahren angepasst. In einzelnen Fällen bleibt es allerdings bei der längeren 30-jährigen Verjährungsfrist.